Es ist unter Jugendlichen mittlerweile ganz normal, sich gegenseitig Fotos über soziale Plattformen zuzusenden, auf denen man entweder nur leicht bekleidet oder gänzlich nackt ist. Wenn diese Bilder nun aber weiter verschickt ( ohne Zustimmung ), ist das für die Betroffenen nicht nur unangenehm – es kann am Ende auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Was ist Sexting überhaupt?
Unter „Sexting“ (zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“) versteht man den Austausch von eigenen pornografischen Fotos oder Videos über Internet und Handy.
Alternativ werden zum Wort “Sexting” auch Synonyme wie “Send Nudes” oder das – nur bei Jungen anzutreffende – “Dickpic” gebraucht.
Sind Nacktfotos strafbar?
Nicht jedes Nacktbild und nicht jedes freizügige, erotische Bild ist grundsätzlich strafbar. Ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, ist zum einem vom Alter der beteiligten Personen und vom Inhalt der Fotos abhängig.
Wann spricht man von Pornografie?
Erst einmal muss es sich um eine “pornografische Schrift” handeln. Das sind insbesondere Fotos und Videos. Und hier gilt es bloße erotische Darstellungen davon zu unterscheiden.
Um Pornografie handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), wenn die Darstellung
“sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachtes an sexuellen Dingen abzielt“.
Bei Pornografie geht es daher um die Erregung des Betrachters, während bei bloßen erotischen Darstellungen ein ästhetischer, kunstvoller Aspekt im Vordergrund steht.
Ein erotisches Selfie, Bilder im Shorts oder in Unterwäsche und das Oben-Ohne-Foto unterfallen daher nicht der potentiell strafbaren Pornografie.
Anders sieht es hingegen aus, wenn auf den Fotos und Videos das Geschlechtsteil (Penis-Bild oder Fotos der Vagina) und der Intimbereich der Person im Fokus steht, der Geschlechtsverkehr gezeigt wird oder sich die Person selbst befriedigt.
Was unterscheidet Kinderpornografie von Jugendpornografie
Die Einordnung eines pornografischen Fotos oder eines pornografischen Videos als Kinderpornografie oder Jugendpornografie erfolgt anhand des Alters der dargestellten Person.
Ist eine Person unter 14 Jahre alt, so zählt man sie als Kind. Bei 14 - 18 Jährigen spricht man dann von Jugendlichen. Somit erklärt sich auch der Unterschied von Kinderpornografie zur Jugendpornografie im Alter der abgebildeten Person.
Das heißt, dass ein Nacktbild eines 13-Jährigen grundsätzlich eine Kinderpornografie darstellen kann – Das Bild eines 17-Jährigen kann nur Jugendpornografie sein.
Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie
Wer Kinderpornografie besitzt oder diese verbreitet, und selbst mindestens 14 Jahre alt ist (§ 184b StGB) macht sich strafbar.
Wenn du also als 16-Jähriger ein pornografisches Foto eines 13-Jährigen empfängst, machst du dich strafbar. Genauso machst du dich strafbar, wenn du dieses Bild weiter versendet.
Dabei ist unerheblich, ob das Zusenden der Nacktbilder einvernehmlich und mit Zustimmung des Kindes erfolgte.
Das Verbreiten wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Kinderpornografie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.
Ist der Täter selbst zwischen 14 und 18 (bzw. 21) Jahre alt, wird in aller Regel das wesentlich mildere Jugendstrafrecht angewendet. Gerade bei Jugendlichen ist in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens möglich – insbesondere dann, wenn die Beteiligen in einer engen Beziehung zueinander standen.
Verbreiten und Besitz von Jugendpornografie
Gleiches gilt für Personen, welche mindestens 14 Jahre alt sind, und Jugendpornografie besitzen oder verbreiten (§ 184c StGB).
Empfängt ein 17-Jähriger ein als pornografisch zu wertendes Selfie eines 15-Jährigen, begeht er grundsätzlich eine Straftat.
Das Verbreiten und der Besitz werden nach dem Erwachsenenstrafrecht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Es droht eine Vorstrafe, die in das Führungszeugnis einzutragen ist.
Ist der Täter wiederum zwischen 14 und 18 (bzw. 21) Jahren alt, kommt auch hier die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht. Dieses ist wesentlich milder und bietet verschiedenste Möglichkeiten, das Strafverfahren einzustellen.
Einvernehmliches und gegenseitiges Zusenden = strafbar?
Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass bei einem gegenseitigen und einvernehmlichen Zusenden von Nacktbildern und Videos unter Jugendlichen keine Strafbarkeit vorliegen soll.
Werden solche Bilder ausschließlich zum privaten Gebrauch hergestellt, liegt keine Strafbarkeit vor (§ 184c Abs. 4 StGB).
Und noch etwas...
Sexueller Missbrauch von Kindern
Unter Umständen kann die Staatsanwaltschaft auch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern erheben.
Nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind – also auf Personen unter 14 Jahren – mit “Informations- oder Kommunikationstechnologien” einwirkt (Chat, Whatsapp, SMS, Instagram, Snapchat, WeChat etc.), um das Kind dazu zu bewegen, pornografische Fotos oder Videos von sich herzustellen.
Dieser Tatvorwurf kann insbesondere bei Konversationen über Chatrooms und beim Bildertausch zwischen Erwachsenen und Kindern erhoben werden. Es kommt dann darauf an, ob die Beteiligten das Alter des jeweils anderen kannten.
Also...
auch wenn ihr euch nicht mit einem einfachen Nude nicht gleich strafbar macht. Weder beim Versenden, noch beim Erhalten denkt doch lieber 3x drüber nach, ob und mit wem ihr es tauscht. Oft genug passiert es, dass der Empfänger es dann auch noch weiter versendet. Und das kann für euch dann wiederum auch peinlich werden.
Und wenn ihr nun nach 3x Überlegen doch tauscht, dann versendet es als Empfänger nicht weiter. Denn damit macht ihr euch auf jeden Fall strafbar, denn eine solche unerlaubte Verbreitung verletzt das Urheberrecht, verstößt vor allem aber gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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